|
DRITTER TEIL: Kurseinstufung/Kursumstufung
DRITTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung
§17 Allgemeines
(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist
nach § 76 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Schülerin oder der
Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen
Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine
erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Die Zuordnung
der Schülerin oder des Schülers zu einer Anspruchsebene erfolgt
gesondert für jedes Kursfach.
(2) Bei der Ersteinstufung wählen die Eltern die Anspruchsebene
des Fachleistungskurses. Die Schule ist verpflichtet, die Eltern
vorher umfassend zu beraten und sie über das Konzept der Schule für
die Gestaltung der Bildungsgänge und ihre Abschlüsse und
Berechtigungen zu informieren. Nach einer Beobachtungszeit von einem
halben Schuljahr nach der Ersteinstufung entscheidet die
Klassenkonferenz endgültig.
(3) Über Ein- und Umstufungen entscheidet nach § 76 Abs. 2 des
Hessischen Schulgesetzes die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der
Förderstufenleiterin oder des Förderstufenleiters, der
Stufenleiterin oder des Stufenleiters. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.
§ 18 Umstufungen
(1) Umstufungen in den Fachleistungskursen erfolgen, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler erweiterten Anforderungen gewachsen
erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen
Leistungskurs nicht mehr gewährleistet ist. Sie sollen in der
Förderstufe nach § 22 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz für die
jeweiligen Schülerinnen und Schüler je Fach nicht häufiger als
einmal im Schuljahr, in der schulformübergreifenden Gesamtschule
nach § 27 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz nicht häufiger als einmal im
Schulhalbjahr erfolgen, und zwar für jedes Kursfach zu einem
geeigneten Zeitpunkt. Die Koordination der Umstufungstermine obliegt
der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach den von der
Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen.
(2) Vor der beabsichtigten Umstufung sind die Eltern schriftlich
zu benachrichtigen; sie werden gehört und beraten. Wenn die Eltern
der vorgesehenen Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu
berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren
Beobachtungszeit von einem halben Schuljahr endgültig. Die
Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.


|