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DRITTER TEIL: Kurseinstufung/Kursumstufung

DRITTER TEIL
Kurseinstufung/Kursumstufung

§17
Allgemeines

(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist nach § 76 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Die Zuordnung der Schülerin oder des Schülers zu einer Anspruchsebene erfolgt gesondert für jedes Kursfach.

(2) Bei der Ersteinstufung wählen die Eltern die Anspruchsebene des Fachleistungskurses. Die Schule ist verpflichtet, die Eltern vorher umfassend zu beraten und sie über das Konzept der Schule für die Gestaltung der Bildungsgänge und ihre Abschlüsse und Berechtigungen zu informieren. Nach einer Beobachtungszeit von einem halben Schuljahr nach der Ersteinstufung entscheidet die Klassenkonferenz endgültig.

(3) Über Ein- und Umstufungen entscheidet nach § 76 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Förderstufenleiterin oder des Förderstufenleiters, der Stufenleiterin oder des Stufenleiters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.


§ 18
Umstufungen

(1) Umstufungen in den Fachleistungskursen erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erweiterten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Leistungskurs nicht mehr gewährleistet ist. Sie sollen in der Förderstufe nach § 22 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler je Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr, in der schulformübergreifenden Gesamtschule nach § 27 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr erfolgen, und zwar für jedes Kursfach zu einem geeigneten Zeitpunkt. Die Koordination der Umstufungstermine obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen.

(2) Vor der beabsichtigten Umstufung sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen; sie werden gehört und beraten. Wenn die Eltern der vorgesehenen Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtungszeit von einem halben Schuljahr endgültig. Die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.

 

 

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